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Prüfungen (Leistungsbeurteilungen)

Prüfungen dienen dem Nachweis der Kenntnisse und Fähigkeiten, die Studierende durch ihre Teilnahme an einzelnen Lehrveranstaltungen erwerben konnten. Diese werden in mündlicher bzw. schriftlicher Form durchgeführt. Die Leiter:innen der Lehrveranstaltungen sind verpflichtet, die Studierenden in geeigneter Weise über die Ziele, die Inhalte und die Methoden ihrer Lehrveranstaltungen sowie über die Inhalte, Methoden und Beurteilungskriterien sowie Beurteilungsmaßstäbe der Lehrveranstaltungsprüfungen zu informieren.

 

Bei immanenten Lehrveranstaltungen können auch Prüfungsleistungen verlangt werden, wie praktische, experimentelle, theoretische oder schriftliche Arbeiten.

 

Details über die Art und Weise sowie den Ablauf von Prüfungen oder „Leistungsbeurteilungen“ für den Studienerfolg regelt das Hochschulgesetz 2005.  


Auszüge aus dem Hochschulgesetz
(Gesamte Rechtsvorschrift für Hochschulgesetz 2005)

Lehrveranstaltungen und Prüfungen

§ 42a.

(4) Für Prüfungen, die in Form eines einzigen Prüfungsvorganges durchgeführt werden, sind Prüfungstermine jedenfalls für den Anfang, für die Mitte und für das Ende jeden Semesters anzusetzen.

Feststellung und Beurteilung des Studienerfolgs

§ 43.

(3) Prüfungen, die aus mehreren Fächern oder Teilen bestehen, sind nur dann positiv zu beurteilen, wenn jedes Fach oder jeder Teil positiv beurteilt wurde.

(4) Die Beurteilung der Praktika im Rahmen der Pädagogisch-Praktischen Studien erfolgt durch die Lehrveranstaltungsleiterin oder den Lehrveranstaltungsleiter auf der Grundlage der schriftlichen Leistungsbeschreibung der Praxislehrerin oder des Praxislehrers. Führt die schriftliche Leistungsbeschreibung voraussichtlich zu einer negativen Beurteilung, hat die oder der Studierende das Recht, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.


Wiederholungen von Prüfungen

Sie haben die Möglichkeit und das Recht, positiv wie negativ beurteilte Prüfungen zu wiederholen. Die genauen Regelungen dazu finden Sie in den Curricula der einzelnen Studien bzw. in der Satzung der PHT.  

Als Orientierung kann festgehalten werden, dass bei negativ beurteilten Modul- bzw. Lehrveranstaltungsprüfungen insgesamt drei Wiederholungen möglich sind, wobei die letzte Wiederholung jedenfalls als kommissionelle Prüfung abzulegen ist. Bei negativer Beurteilung der Pädagogisch-Praktischen Studien steht dem:der Studierenden eine Wiederholung für jedes Praktikum zu.