Hochschulkollegium
(Foto: Stefan Greuter)
Aufgaben des Hochschulkollegiums
Laut § 17 (1) des Hochschulgesetzes obliegen dem Hochschulkollegium neben den durch andere gesetzliche Bestimmungen übertragenen Entscheidungsbefugnissen folgende Aufgaben:
- Stellungnahme in Fragen der Entwicklung der inneren Organisation und Kommunikation (Organisationsplan, Satzung),
- Stellungnahme im Rahmen des Auswahlverfahrens zur Bestellung des Rektors bzw. der Rektorin und des Vizerektors bzw. der Vizerektorin,
- Stellungnahme bei der Abberufung des Rektors bzw. der Rektorin oder des Vizerektors bzw. der Vizerektorin,
- Erlassung des Curriculums sowie der Prüfungsordnung,
- Beratung in pädagogischen Fragen und über Maßnahmen der Qualitätssicherung,
- Stellungnahme zu Beschwerden und Beschwerdevorentscheidungen gemäß § 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, bei Beschwerden in Studienangelegenheiten, welche im Fall der Vorlage an das Verwaltungsgericht der Beschwerde anzuschließen ist,
- Erstellung von Maßnahmen der Evaluation und der Qualitätssicherung der Studienangebote,
- Einrichtung eines Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen und Genehmigung der Geschäftsordnung des Hochschulkollegiums.
Gemäß § 17 (2) des Hochschulgesetzes besteht das Hochschulkollegium aus elf Mitgliedern:
- sechs VertreterInnen des Lehrpersonals aus dem Kreis der Lehrpersonen gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und 2, auch in der Funktion von Leitern und Leiterinnen von Organisationseinheiten der Pädagogischen Hochschule,
- drei VertreterInnen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bzw. der Hochschulvertretung der Pädagogischen Hochschule und
- zwei VertreterInnen des Verwaltungspersonals der Pädagogischen Hochschule.
Das Hochschulkollegium hat seine Arbeit mit 01.10.2018 aufgenommen. Die Funktionsperiode des Hochschulkollegiums beträgt drei Studienjahre und endet mit 30.09.2021