Voraussetzung für die Zulassung zum außerordentlichen Masterstudium „Spezifische Lernförderung und Beratung“ sind gem. § 52f HG 2005 idgF die nachfolgend angeführten Kriterien:
- der Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums mit mindestens 180 ECTS-AP an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung,
- der Abschluss eines anderen gleichwertigen einschlägigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder eine gleichwertige Qualifikation und eine mindestens dreijährige facheinschlägige Berufserfahrung
- verpflichtendes Motivationsschreiben
- verpflichtendes Aufnahmegespräch
Über die Gleichwertigkeit der Qualifikation entscheidet das für studienrechtliche Angelegenheiten zuständige monokratische Organ der zulassenden Hochschule (PHT) auf Vorschlag der Studienkommission. Ein Ausgleich wesentlicher fachlicher Unterschiede kann durch Ergänzungsprüfungen als Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum vorgesehenen Prüfungen vom Rektorat auf Vorschlag der Studienkommission festgelegt werden.
Falls nicht alle Aufnahmewerber:innen zugelassen werden können, erfolgt eine Reihung nach den gem. § 50 Abs.2 HG 2005 vom Rektorat verordneten Kriterien.