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Curricularkommissionen

1.    Gemäß § 17 Abs. 8 HG 2005 idgF sind für die Erlassung und Änderung der Curricula gemäß § 42 HG 2005 idgF entscheidungsbefugte Curricularkommissionen einzusetzen. Diese sind längstens für die Dauer der Funktionsperiode des Hochschulkollegiums einzurichten.  

 

2.    Gemäß § 17 Abs. 10 HG 2005 idgF hat das Hochschulschulkollegium die Richtlinien für die Kommissionen festzulegen, die für die Curricularkommissionen bindend sind. Ihre Beschlüsse bedürfen der Genehmigung des Hochschulkollegiums.


 
3.    Jede Curricularkommission setzt sich aus sechs Vertretern und Vertreterinnen des Lehrpersonals der Pädagogischen Hochschule und drei Vertretern und Vertreterinnen der Studierenden zusammen.

 

4.    Gem. § 11 Abs. 4 HG 2005 idgF ist die Nutzung von Mitteln elektronischer Kommunikation für Sitzungen der Curricularkommimissionen zulässig. Personen, die mit Mitteln der elektronischen Kommunikation an der Sitzung teilnehmen gelten als persönlich anwesend.

 

5.    Richtlinien für die Curricularkommissionen gem. § 17 Abs. 8 und 10 HG 2005 idgF:
a.    Eine Curricularkommission wird für die Dauer der Funktionsperiode des Hochschulkollegiums vom Hochschulkollegium eingesetzt.
b.    Die:Der Vorsitzende und der:die Stellvertreter:in der Curricularkommission wird von den Mitgliedern der Curricularkommission bestimmt.
c.    Die Curricularkommission ist verpflichtet die:den Vorsitzende:n des Hochschulkollegiums über die Sitzungstermine zu informieren.  
d.    Das Protokoll der Sitzungen wird dem:der Vorsitzenden des Hochschulkollegiums nach der Sitzung übermittelt.  
e.    Im Falle des Ausscheidens eines Mitglieds des Lehrpersonals wird vom Hochschulkollegium ein neues Mitglied bestellt.

 

6.     Richtlinien zur Begutachtung von Curricula  
a.    Die Curricularkommission wird vom:von der Vorsitzenden des Hochschulkollegiums mit der Stellungnahme zu den Curricula und der damit einhergehenden Beschlussfassung betraut.
b.    Die Curricularkommission begutachtet die eingereichten Curricula. Die Ergebnisse der Begutachtung werden der:dem Curriculaersteller:in und dem:der Antragsteller:in zur verbindlichen Adaptierung weitergeleitet.
c.    Die Beschlüsse der Curricularkommission und die (adaptierten) Curricula werden der:dem Vorsitzende:n des Hochschulkollegiums acht Tage vor der Sitzung des Hochschulkollegiums zur Beschlussfassung digital zur Verfügung gestellt.  
d.    Die Curricularkommission ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder sowie mindestens zwei Mitglieder aus dem Bereich des Lehrpersonals und mindestens ein Mitglied aus dem Bereich der Studierenden anwesend sind.
e.    Die Curricularkommission steht den Mitarbeiter:innen zur Beratung bei der Erstellung von Curricula unterstützend zur Verfügung.
f.    Die Curricularkommission begutachtet auch die Curricula der Hochschullehrgänge unter 30 ECTS-AP.