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FAQ - HLG Lernhilfe

Wie viel kostet der HLG Lernhilfe? 

Die Kosten für den HLG Lernhilfe umfassen den ÖH-Betrag (derzeit ca. 20€). Dieser ist jedes Semester zu bezahlen. Zusätzlich fallen Kosten für Kopien, Lernunterlagen und Materialen an. Weitere Studiengebühren fallen nicht an.  

 

Welche Förderungen gibt es? 

Da für den Hochschullehrgang Lernhilfe keine Studiengebühren entrichtet werden müssen, können kaum Fördergelder geltend gemacht werden. Da es sich um einen Hochschullehrgang handelt und keinen Studiengang kann kein Stipendium (Studienbeihilfe, Selbsterhalterstipendium, o.ä.) beantragt werden. 

 

Wie sehen die Prüfungsmodalitäten im HLG Lernhilfe aus? 

Im HLG Lernhilfe werden Lehrveranstaltungen als Seminare und praktische Übungen mit Anwesenheitsverpflichtung im Präsenzteil gehalten. Jede Lehrveranstaltung besteht aus einem Präsenzteil und einem Selbststudienteil in dem Sie selbstständig Arbeitsaufträge zur Vertiefung der Inhalte und zur Leistungsbeurteilung erledigen müssen. Dies können z.B. die Ausarbeitung eines Referates, eine schriftliche Arbeit zu einem Thema, eine schriftliche Reflexion oder auch die Vorbereitung auf eine Prüfung (mündlich oder schriftlich) sein. Welche Form der Leistungsbeurteilung jeweils gewählt wird, entscheidet der/die jeweilige Lehrende. Studienbegleitend muss außerdem eine regelmäßige schriftliche Entwicklungsdokumentation erfolgen. Im zweiten Studienjahr ist eine Abschlussarbeit (ca. 20 Seiten) zu einem relevanten Thema im Themenbereich Lernen und Lernhilfe mit deutlichem Praxisbezug zu verfassen. 

 

Muss man bereits Erfahrung in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen mitbringen, um zum HLG Lernhilfe zugelassen zu werden?  

Es ist keine zwingende Voraussetzung bereits über Erfahrung in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen zu verfügen. Wir empfehlen jedoch, vor Beginn der Ausbildung erste Praxiserfahrungen im angestrebten Berufsfeld zu sammeln.  

 

Der Hochschullehrgang Lernhilfe wird berufsbegleitend angeboten. Muss ein Nachweis über ein bestehendes Arbeitsverhältnis erbracht werden? 

Der HLG Lernhilfe wird berufsbegleitend angeboten, um im Dienst stehenden Pädagog:innen die Möglichkeit zur Qualifizierung im Berufsfeld zu bieten. Es ist jedoch keine Voraussetzung bereits als Freizeitpädagog:in, Erzieher:in für die Lernhilfe oder einem ähnlichen Berufsfeld tätig zu sein.  

 

Werden Studien, Ausbildungskurse, Praxiserfahrungen, etc. anerkannt? 

Grundsätzlich können erbrachte Leistungen aus anderen Studien, Ausbildungskursen, Lehrgängen, … sowie einschlägige Praxiserfahrungen angerechnet werden.  Vorstudien und Vorkenntnisse müssen mit dem Studium an der Pädagogischen Hochschule gleichwertig sein und inhaltlich, qualitativ und quantitativ mit jenen Lehrveranstaltungen kompatibel sein, für die eine Anrechnung angestrebt wird. Die Anträge können nach erfolgreicher Zulassung innerhalb der Inskriptionsfrist für das jeweilige Semester unter Beilage der entsprechenden Nachweise eingereicht werden. 

 

Werden Inhalte aus dem HLG Freizeitpädagogik angerechnet oder muss der gesamte Lehrgang absolviert werden? 

Wenn Sie bereits den Hochschullehrgang Freizeitpädagogik an einer österreichischen Pädagogischen Hochschule absolviert haben, müssen Sie nur noch folgende Module im Ausmaß von 24,5 ECTS besuchen: M4 Lernprozesse begleiten 1, M7 Lernprozesse begleiten 2, M9 Lernprozesse begleiten 3, M10 Hospitation und Praxis 2

 

Können Erzieher:innen für die Lernhilfe auch in anderen Bereichen arbeiten (beispielsweise Jugendzentrum, Hort, …)? 

Der Hochschullehrgang Lernhilfe bildet für die Betreuung in ganztägigen Schulformen aus. Ob und in welchem Anstellungsverhältnis Sie im außerschulischen Bereich arbeiten können, müssen Sie bitte mit den entsprechenden Dienstgebern klären. 

 

Wie sehen die Jobchancen in diesem Bereich aus? 

Wir können leider keine Antworten auf dienstrechtliche Fragen geben. Erzieher:innen für die Lernhilfe werden über den Schulerhalter (Stadt oder Gemeinde) bzw. einen dafür beauftragten Dienstleister (z.b. Kinder Bildung Tirol gem.GmbH) angestellt. Wenden Sie sich mit dieser Frage bitte an diese Stellen. 

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