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Hochschulkollegium

Hochschulkollegium

 


Aufgaben des Hochschulkollegiums

Laut § 17 (1) des Hochschulgesetzes  obliegen dem Hochschulkollegium neben den durch andere gesetzliche Bestimmungen übertragenen Entscheidungsbefugnissen folgende Aufgaben:     

 

  • Stellungnahme in Fragen der Entwicklung der inneren Organisation und Kommunikation (Organisationsplan, Satzung),
     
  • Stellungnahme im Rahmen des Auswahlverfahrens zur Bestellung des Rektors oder der Rektorin,
     
  • Stellungnahme bei Wiederbestellung von amtierenden Rektorinnen und Rektoren (§ 13 Abs. 4),
     
  • Stellungnahme zum Vorschlag der Rektorin oder des Rektors betreffend die Bestellung der Vizerektorinnen und Vizerektoren durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister,
     
  • Wahl eines Mitglieds des Hochschulrates (§ 12 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 Z 4) und Mitteilung des Ergebnisses der Wahl an die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister,
     
  • Stellungnahme bei der Abberufung des Rektors oder der Rektorin oder des Vizerektors oder der Vizerektorin,
     
  • Erlassung des Curriculums sowie der Prüfungsordnung,
     
  • Beratung in pädagogischen Fragen,
     
  • Stellungnahme zu Beschwerden und Beschwerdevorentscheidungen gemäß § 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, bei Beschwerden in Studienangelegenheiten, welche im Fall der Vorlage an das Verwaltungsgericht der Beschwerde anzuschließen ist, (Anm.: Z 7 aufgehoben durch Z 25, BGBl. I Nr. 101/2020)
     
  • Einrichtung eines Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen und
     
  • Genehmigung der Geschäftsordnung des Hochschulkollegiums.


Gemäß § 17 (2) des Hochschulgesetzes besteht das Hochschulkollegium aus elf Mitgliedern:  

  • sechs VertreterInnen des Lehrpersonals aus dem Kreis der Lehrpersonen gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und 2, auch in der Funktion von Leitern und Leiterinnen von Organisationseinheiten der Pädagogischen Hochschule, 
     
  • drei VertreterInnen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bzw. der Hochschulvertretung der Pädagogischen Hochschule und 
     
  • zwei VertreterInnen des Verwaltungspersonals der Pädagogischen Hochschule. 

 

Das Hochschulkollegium hat seine Arbeit mit 01.10.2021 aufgenommen. Die Funktionsperiode des Hochschulkollegiums beträgt drei Studienjahre und endet mit 30.09.2024

 

Geschäftsordnung des Hochschulkollegiums