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Tätig sein an der PH Tirol

Tätig sein an der PH Tirol

Schön, dass Sie Ihre Expertise an der PH Tirol einbringen (wollen)!

Die Beschäftigungsverhältnisse an der PH Tirol sind sehr unterschiedlich. Im Folgenden finden Sie einen Überblick über die Tätigkeitsbereiche, Beschäftigungsformen und Arbeitsverhältnisse an der PH Tirol bzw. an den beiden eingegliederten Praxisschulen.

Die PH Tirol ist eine nachgeordnete Dienststelle des BMBWF und als Dienstort zu sehen. Da die PH Tirol weder Dienstbehörde noch Personalstelle ist, obliegen wesentliche Entscheidungen bzw. Maßnahmen im alleinigen Verantwortungsbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung.

 

Beschäftigungsformen
Es gibt zahlreiche Möglichkeiten, an den Kernaufgaben der PH Tirol – Lehre in Aus-, Fort- und Weiterbildung, Forschung und Schulentwicklungsberatung – mitzuwirken:

Bedienstete der Verwaltung

Bedienstete der Verwaltung sind der Rektoratsdirektion unterstellt.

Der Tätigkeitsbereich der Verwaltung liegt in der effizienten, service- und lösungsorientierten Erfüllung administrativer Aufgaben. Dies erfolgt in einer der sieben Abteilungen sowie den Institutssekretariaten.
Die Bediensteten der Verwaltung der PH Tirol sind Teil der öffentlichen Verwaltung des Bundes und unterliegen auch den entsprechenden Gesetzen.

(Vertrags-)Hochschullehrpersonen

(Vertrags-)Hochschullehrperson sind im Rahmen ihres Dienstverhältnisses ausschließlich an der PH Tirol tätig:
•    als Stammpersonal mit einem Dienstvertrag mit dem BMBWF oder
•    als an die PH Tirol dienstzugeteilte Lehrperson

Für alle (Vertrags-)Hochschullehrpersonen gilt das Beamtendienstrechts- bzw. Vertragsbedienstetengesetz sowie im Speziellen das Dienst- und Besoldungsrecht der Hochschullehrpersonen und Vertragshochschullehrpersonen.

Als (Vertrags-)Hochschullehrpersonen sind Sie Mitglied des Stammpersonals der PHT, haben Sie erfolgreich einen Bewerbungsprozess an der PH Tirol durchlaufen, haben Sie einen Dienstvertrag mit dem zuständigen Ministerium und erfüllen Sie die gesetzlich vorgegebenen Ernennungserfordernisse für eine der drei Verwendungsgruppen (ph1/PH1, ph2/PH2, ph3/PH3).

Auch als dienstzugeteilte Lehrperson sind Sie Mitglied des Stammpersonals der PHT, bleiben Sie aber weiterhin in dem für Sie vorgesehenen Gehaltsschema – auch Ihre Stammschule ändert sich dadurch nicht. Allerdings versehen Sie Ihren Dienst ausschließlich an der PH Tirol. Die Bildungsdirektion ist nach wie vor Ihre zuständige Dienstbehörde, jedoch ist für die Zeit der Dienstzuweisung das zuständigen Ministerium Ihr Arbeitgeber und die gehaltsauszahlende Stelle. Grundsätzlich ist eine Dienstzuteilung eine vorübergehende Zuweisung und wird daher für jeweils ein Studienjahr beantragt. Verlängerungen sind möglich.

Entlohnung
Die Einstufung erfolgt in eine der drei Entlohnungsgruppen. Wenn Sie der Verwendungsgruppe ph1/PH1 angehören, ist für Sie die Verwendungsbezeichnung Hochschulprofessorin bzw. -professor vorgesehen. Diese Personengruppe ist aufgrund des höheren Qualifikationsniveaus in stärkerem Ausmaß für Forschungs- und Entwicklungsaufgaben prädestiniert. Sind Sie in den beiden anderen Verwendungsgruppen (ph2/PH2 bzw. ph3/PH3) eingestuft, so sind Sie zur Führung der Verwendungsbezeichnung Professorin bzw. Professor berechtigt.

Aufgabenbereiche
Das Dienstrecht (§ 200d Abs. 2 BDG und § 48g Abs. 2 VBG) sieht für alle (Vertrags-) Hochschullehrpersonen ein mehrgliedriges Verwendungsbild vor. Demgemäß sind Ihre Aufgaben insbesondere
1.    Lehrveranstaltungen (einschließlich solcher unter Einbeziehung von Formen des Fernstudiums und elektronischen Lernumgebungen) sowie Prüfungen abzuhalten [Aspekt Lehre],
2.    Aufgaben in der wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschung zu erfüllen
[Aspekt Forschung],
3.    Studierende zu beraten und, insbesondere bei der Abfassung von Bachelorarbeiten und Masterarbeiten, zu betreuen [Aspekt Studierendenberatung/-betreuung],
4.    an Organisations- und Verwaltungsaufgaben, einschließlich der Evaluierung und Qualitätssicherung, mitzuwirken [Aspekt Organisation/Verwaltung],
5.    Bildungsangebote zu entwickeln und zu betreuen [Aspekt Angebotsentwicklung] und
6.    Schulentwicklungsprozesse zu begleiten [Aspekt Schulentwicklung].

Umfang der Lehrtätigkeit
Das Gesetz sieht vor, dass jede (Vertrags-)Hochschullehrperson entsprechend ihrer anderen Aufgaben auch ein gewisses Maß an Lehre durchführt. Diese Bandbreite variiert für die drei Entlohnungsgruppen ph1/PH1, ph2/PH2 bzw. ph3/PH3 bzw. für Institutsleiter*innen.
Hier ein Überblick:

 

Gruppe

Regelfall
(LV-Std.)

Bedarfsfall
ohne Zustimmung

der (V-)HSLP
(LV-Std.)

Bedarfsfall
mit Zustimmung

der (V-)HSLP
(LV-Std.)

ph1/PH1

160 – 480

544

800

ph2/PH2, ph3/PH3

320 – 480

640

800

ph2/PH2, ph3/PH3
(überwiegend Forschung, Fortbildung)

160 – 480

544

800

Institutsleitungen

0

 

192


 

Arbeitszeit und Urlaubsanspruch

Das PH-Dienstrecht bezieht sich einerseits auf die inhaltlichen Arbeitsvorgaben, andererseits aber auch auf die Gestaltung der wöchentlichen Arbeitszeit in Abhängigkeit der zu leistenden Verpflichtungen in Abstimmung mit der*dem direkten Vorgesetzten und durch die Fähigkeit zum Selbstmanagement. Dabei gewinnt das Thema „Vertrauensarbeitszeit“ als selbstgestaltete Arbeitsorganisation eine besondere Bedeutung.

Die zeitliche Präsenz ist für die Erfüllung der Lehrverpflichtung wichtig, für die Arbeitserledigung der Aufgaben im Rahmen der Nicht-Lehre stehen aber deren ordnungsgemäße und zeitgerechte Erledigung im Vordergrund. Es ist ein Modell der Arbeitsorganisation und nicht der Arbeitszeit, die 40-Stunden-Arbeitswoche bildet den Rahmen, bedeutet aber nicht einen starren 8-Stunden-Arbeitstag, sondern ermöglicht in großem Maße die eigenverantwortliche Gestaltung des Arbeitsablaufes.

Pro Kalenderjahr haben Sie einen Urlaubsanspruch vom 5-fachen Ihrer Wochenarbeitszeit, bei Vollbeschäftigung entspricht dies 200 Stunden. Ab dem 43. Lebensjahr erhöht sich dieser Anspruch bei Vollbeschäftigung auf 240 Stunden. Dieser ist bis zum Ende des darauffolgenden Kalenderjahres zu konsumieren, andernfalls verfällt der noch offene Urlaubsanspruch. Sollten Sie Ihren Dienst an der PH Tirol beenden, so ist unbedingt darauf zu achten, dass Sie Ihren gesamten offenen Urlaubsanspruch vor Beendigung verbrauchen.

mitverwendete Lehrpersonen

Als mitverwendete:r Lehrer:in Expertise an der PH Tirol einbringen

Wenn Sie über eine Mitverwendung an der PH Tirol tätig sind, haben Sie bereits einen Vertrag als Lehrer:in einer Bundes- oder Landesschule und bringen neben Ihrer Tätigkeit an der Schule Ihre Expertise direkt an der PH Tirol (in der Lehre oder in den anderen Tätigkeiten) ein.

Beschäftigungsausmaß und Abgeltung
Das maximale Mitverwendungsausmaß beträgt 50 % Ihrer wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung.
Der Zeitraum Ihrer Tätigkeit bezieht sich immer auf ein Schuljahr.
Die Abgeltung erfolgt gemeinsam mit Ihrem Monatsgehalt, wobei jeweils der ganzjährige Jahresdurchschnitt zur Auszahlung gelangt.

Abstimmung mit allen Beteiligten
Eine Mitverwendung bezieht sich immer auf ein Schuljahr, wird daher jährlich neu beantragt und mit allen Beteiligten abgestimmt: mit der zuständigen Institutsleitung der PH Tirol, mit Ihrer Schulleitung sowie mit der Bildungsdirektion.

Lehrbeauftragte

Als Lehrbeauftragte:r Expertise an der PH Tirol einbringen:

Als Lehrbeauftragte:r sind Sie an der PH Tirol als Experte:in zu einem bestimmten Themenbereich tätig. Sie nehmen Ihre Aufgaben selbstständig wahr, Ihre Lehrveranstaltungen sind mit der jeweiligen Institutsleitung der Pädagogischen Hochschule abzustimmen.

Abgeltung
Zu beachten ist, dass durch eine Lehrbeauftragung weder ein Dienstverhältnis zum Bund (§ 1 Abs. 2 Lehrbeauftragtengesetz 1987 idgF), noch eine Sozialversicherung im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes begründet wird.

Die Abgeltung erfolgt mittels Honorarnote, für welche Sie selbst die Steuer abführen müssen. Nach vollständiger Abhaltung des Lehrauftrags erhalten Sie die Honorarnote: Bitte kontrollieren und unterzeichnen Sie diese, bevor Sie sie im Original an Ihre Auftraggeber*in zurückschicken.

Zur Abgeltung kommen ausschließlich die tatsächlich von Ihnen gehaltenen Lehreinheiten à 45 Minuten. Damit sind bei Lehrveranstaltungen der Ausbildung auch Prüfungen und die Eintragung von Noten in PH-Online gemäß der Prüfungsordnung der jeweiligen Curricula abgegolten. Fahrtkosten können nur verrechnet werden, wenn diese im Vorfeld mit Ihrer Auftraggeber:in Vereinbart wurden. Die Honorarnote wird nach entsprechender hausinterner Bearbeitung zur Auszahlung an das BMBWF weitergeleitet.

Praxisschul-Lehrperson

Als Lehrer*in an an einer der beiden eingegliederten Praxisschulen (Praxisvolksschule, Praxismittelschule) der PH Tirol tätig sein:

Die eingegliederten Praxisschulen einer Pädagogischen Hochschule haben unter allen Schularten einen besonderen Status: Beide allgemeinbildenden Pflichtschulen sind Bundesschulen.

Daher gelten auch für Sie als Lehrer:in einer Praxisschule eigene gesetzliche Grundlagen. Sie unterliegen dem Beamtendienstrechtsgesetz bzw. Vertragsbedienstetengesetz und den entsprechenden Ausführungen für Lehrpersonen an eingegliederten Praxisschulen Pädagogischer Hochschulen.

Ihre Tätigkeit als Praxisschullehrer:in können Sie in Form unterschiedlicher Beschäftigungsverhältnisse erbringen:
•    Als Bundeslehrer:in verfügen Sie über einen Vertrag als Lehrperson der betreffenden Praxisschule mit dem zuständigen Ministerium.
•    Als dienstzugeteilte Landes- oder Bundeslehrperson sind Sie der jeweiligen eingegliederten Praxisschule vorübergehend zum Dienst zugewiesen.  
•    Als mitverwendete Lehrperson erbringen Sie einen Teil Ihrer Beschäftigung durch die Unterrichtstätigkeit an einer der eingegliederten Praxisschulen.